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Pucher

 

Pucher GmbH
Am Winterhafen 4, 4020 Linz - Austria
Tel. +43 / (0)732 / 77 63 93 - 0
Fax +43 / (0)732 / 77 63 93 - 39
office@pucher-linz.com
www.pucher-linz.com

Firmenbuchnummer FN 86007 g
Firmenbuchgericht Amtsgericht Linz
UID-Nr. ATU 23155902

 

Rechtlicher Hinweis / Haftungsausschluß:


1. Inhalt des Onlineangebotes

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2. Verweise und Links

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3. Urheber- und Kennzeichenrecht

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4. Datenschutz

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5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses

Dieser Haftungsausschluß ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt. 

 

Liefer- und Verkaufsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

PDF-Ansicht der Liefer- und Verkaufsbedingungen (AGB)

1.Allgemeines

Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen sind integrierender Bestandteil jeder Bestellung und des durch die Annahme zustande gekommenen Vertrages einschließlich aller Zusatzvereinbarungen. Jeder Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Geschäftsleitung der Firma Pucher Entgegenstehende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Vertragsergänzungen und -abänderungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Gleiches gilt für das Abgehen von diesem Formerfordernis. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist, soweit dem keine zwingende gesetzliche Bestimmung entgegensteht, das sachlich zuständige Gericht in Linz/Donau. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass seine in der Bestellung enthaltenen personenbezogenen Daten von der Firma Pucher automatisationsunterstützt verarbeitet und erforderlichenfalls an Zulieferer übermittelt werden. Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Übertragungen von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Firma Pucher. Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der sonstigen Regelungen davon nicht berührt.

2. Angebote und Preise

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Falls nicht anders angegeben, verstehen sich die angegebenen Preise ab Werk Linz, ausschließlich Verpackung, wobei die Preisfestsetzung netto, das heißt exklusive Mehrwertsteuer und sonstigen gesetzlichen Abgaben erfolgt. Bei Lieferverträgen über einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum ist die Firma Pucher berechtigt, nachträglich eintretende nachweisliche Kostenerhöhungen (Löhne, Energie, Frachten usw.) im Preis zu berücksichtigen. Dem Kunden steht es dann frei, sofort nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Kaufvertrag zurückzutreten, falls über den neuen Preis keine Einigung erzielt werden kann.

Die Rechnungsbeträge sind in bar oder durch Überweisung auf ein Konto der Firma Pucher netto ohne Abzug zahlbar. Skontoabzüge werden nur bei ausdrücklicher Gewährung akzeptiert. Die Annahme eines Wechsels bedarf einer schriftlichen Sondervereinbarung. Allfällige damit verbundene Spesen jeglicher Art gehen zu Lasten des Bezogenen. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde neben den gesetzlichen Verzugszinsen auch sämtliche Spesen der Firma Pucher sowie die mit der Einmahnung verbundenen Kosten einer rechtlichen Vertretung zu tragen. Weiter ist die Firma Pucher berechtigt, sämtliche bestehenden Forderungen fällig zu stellen.

Stellt die Firma Pucher vor Auslieferung der vereinbarten Ware fest, dass berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden insbesondere aufgrund registrierter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bestehen, so ist sie berechtigt, die Auslieferung der Ware von der Barzahlung abhängig zu machen. Zahlungen werden zuerst auf Nebenspesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital verrechnet. Außendienstmitarbeiter der Firma Pucher sind nicht zum Inkasso berechtigt. In den Geschäftsräumlichkeiten der Firma Pucher in Linz können Zahlungen auch an Mitarbeiter mit schuldbefreiender Wirkung vorgenommen werden.

3. Lieferung und Abnahme

Die Bestellung gilt für die im Zeitpunkt der Bestellung übliche Ausführung der Ware.

Die Angaben der Firma Pucher bezüglich der Ware über Lebensdauer, Reißfestigkeit und dergleichen sind Durchschnittswerte. Serienmäßige Änderungen oder Abweichungen in Form, Konstruktion und Ausstattung sind, soweit dem Kunden zumutbar, bis zur Auslieferung vorbehalten. Die Firma Pucher ist weder verpflichtet, Änderungen der serien- bzw. standardmäßigen Ausrüstung seit Bestellung nachzuliefern oder vorzunehmen, noch anstatt des bestellten Modells ein inzwischen allenfalls neu herausgekommenes Modell zu liefern. Wenn der Kunde bei seiner Bestellung Ausführungswünsche nicht oder nicht genau bekannt gegeben hat und diese Wünsche trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht bekannt gibt, ist der festgelegte Liefertermin für die Firma Pucher nicht mehr verbindlich.

Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden, sofern alle technischen Voraussetzungen geklärt sind.

Wenn die Lieferfrist überschritten wird, kann der Kunde unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Die Firma Pucher wird den Kunden unverzüglich vom Lieferverzug eines Zulieferers schriftlich verständigen. Liegt der Grund für die Überschreitung der Lieferfrist nicht unmittelbar bei der Firma Pucher, so ist diese für die Dauer des Lieferverzuges im Höchstausmaß von vier Wochen von jeglicher Haftung dadurch entstandener Nachteile befreit. Unvorhersehbare Ereignisse, welche eine fristgerechte Lieferung verhindern, befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung der Lieferung und berechtigen die Firma Pucher zur Lieferverzögerung oder auch zum teilweisen oder gänzlichen Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Kunden daraus Ansprüche erwachsen.

Der Kunde muss den Kaufgegenstand innerhalb von 10 Tagen ab Lieferanzeige übernehmen. Die Übergabe (Gefahrenübergang) gilt längstens am letzten Tag dieser Frist als erfolgt. Der Kunde hat bei Übernahmeverzug die Kosten der Firma Pucher insbesondere für die Aufbewahrung und Versicherung des Kaufgegenstandes zu tragen. Der Kunde hat vor Übernahme den Kaufgegenstand zu prüfen. Mängel und Beschädigungen der Ware sind vor Übernahme sofort schriftlich zu rügen. Wenn der Käufer den Liefergegenstand ohne Prüfung bzw. ohne Rüge übernimmt, so gilt er als vertragsgemäß geliefert. Eine Überstellung oder ein Versand des Liefergegenstandes durch die Firma Pucher geschieht auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

4. Eigentumsvorbehalt

Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Vertrag Eigentum der Firma Pucher. Der Eigentumsvorbehalt kann auf dem Liefergegenstand vermerkt werden.
Für den Fall der Veräußerung des Kaufgegenstandes durch den Kunden verpflichtet sich dieser schon jetzt, die daraus resultierenden Ansprüche unter Wahrung des Eigentumsvorbehaltes der Firma Pucher an diese abzutreten und den Vertragspartner spätestens bei Vertragsabschluß unmissverständlich davon in Kenntnis zu setzen, dass der Kaufgegenstand unter Eigentumsvorbehalt steht und darauf einzuwirken, dass auch in dessen Geschäftsunterlagen ein entsprechender Vermerk über die erfolgte Abtretung ersichtlich gemacht wird. Darüber hinaus tritt der Kunde die ihm gegenüber seinem Käufer zukommende Kaufpreisforderung bis zur Höhe des geschuldeten Kaufpreises samt Nebenkosten ab, wozu die Firma Pucher bereits jetzt ihre Annahme erklärt.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Kunde den Liefergegenstand auf den vollen Wert gegen alle Risken zu versichern und die Versicherungspolizze zu Gunsten der Firma Pucher zu vinkulieren.

Die Firma Pucher ist berechtigt, die vertragsgemäße Versicherung samt Vinkulierung auf Kosten des säumigen Kunden zu veranlassen. Wird der Liefergegenstand von dritter Seite in Anspruch genommen, insbesondere gepfändet oder zurückbehalten, hat der Kunde die Firma Pucher hievon unverzüglich schriftlich zu verständigen. Alle für die Beseitigung der Wirkungen einer Inanspruchnahme des Liefergegenstandes von dritter Seite aufgelaufenen Kosten hat der Kunde der Firma Pucher zu ersetzen. Die Firma Pucher ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die Vorbehaltsware ohne Einverständnis des Kunden einzuziehen. Der Kunde genießt diesbezüglich keinen Besitzschutz. Mit der Einziehung der Ware ist kein Rücktritt vom Vertrag verbunden. Zur Minderung des entstandenen Schadens ist die Firma Pucher berechtigt, die eingezogene Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Bei Vertragsauflösung aus in der Sphäre des Kunden gelegenen Gründen muss der Kunde den Liefergegenstand auf seine Kosten und Gefahr an die Firma Pucher zurückstellen.

Allfällige Rückholkosten sind der Firma Pucher zur Gänze zu ersetzen. Neben der Stornogebühr und dem Schadenersatz für die Benutzung des Liefergegenstandes ist ein Entgelt in Höhe der ortsüblichen Preise vergleichbarer Unternehmer zu bezahlen. Bei außerordent¬licher Abnützung ist der Kunde auch ohne Vorliegen eines Verschuldens zum Ersatz der eingetretenen Wertminderung verpflichtet.

5. Gewährleistung

Die Firma Pucher übernimmt für den Liefergegenstand nach Maßgabe der Garantiebestimmungen seiner Lieferanten folgende Garantien: Es wird Fehlerfreiheit des Liefergegenstandes in Werkstoff und Werkarbeit für die Dauer von 24 Monaten gewährleistet. Diese Frist beginnt mit Übergabe. Werden seitens der Lieferanten für Material und Zubehör längere Garantiefristen eingeräumt, so gibt die Firma Pucher diese an den Kunden weiter. Einzelteile, für die Garantieansprüche geltend gemacht werden, sind nach Wahl entweder die Firma Pucher kostenfrei zuzustellen oder zwecks Untersuchung durch einen Beauftragten an einem zu bestimmenden Ort aufzubewahren. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Firma Pucher über. Die Garantie erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Verarbeitung mit Teilen fremder Herkunft verändert worden ist. Gleiches gilt, wenn der Kunde die Vorschrift über die Behandlung des Liefergegenstandes (Bedienungsanleitung) nicht befolgt oder den Liefergegenstand nicht entsprechend dem normalen Benützungszweck verwendet. Natürlicher Verschleiß und Einstellungsarbeiten sind von der Garantie ausgenommen. Weiter sind Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung, Lagerung oder Transport zurückzuführen sind, von der Garantie ausgeschlossen.

Garantieansprüche können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich nach Feststellung eines Mangels bei der Firma Pucher schriftlich erhoben werden. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, nach jeglicher Übernahme der Ware, sei es nach Gewährleistungs- oder sonstigen Reparaturarbeiten, unverzüglich sämtliche Funktionen der Ware sowie das der Firma Pucher in diesem Zusammenhang vorübergehend übernommenen Gegenstandes auf ihre Funktionstüchtigkeit sowie allfällige Beschädigungen zu überprüfen. Über die vorstehenden Garantieansprüche hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche gegen die Firma Pucher und deren Lieferanten sind, soweit diese nur leichte Fahrlässigkeit zu verantworten haben, ausgeschlossen. Für Schäden infolge von Fehlern des gelieferten Produktes gelten die Bestimmungen des Produkthaftpflichtgesetzes mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht für solche Schäden ausgeschlossen ist, die ein Unternehmer erleidet. Die Aufrechnung von Forderungen des Kunden aufgrund von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen mit Forderungen der Firma Pucher ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens geht nicht zu Lasten der Firma Pucher Dies gilt auch, wenn die Firma Pucher den Mangel nicht ordnungsgemäß beseitigt oder beseitigen kann.